Modernes Arbeitszeitrecht für eine moderne Arbeitswelt

Die FDP Bayern setzt sich für eine grundlegende Modernisierung des Arbeitszeitrechts ein. Ziel ist ein flexibler, digitaltauglicher und praxistauglicher Rechtsrahmen, der den Bedürfnissen von Beschäftigten und Unternehmen besser entspricht, ohne den notwendigen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu unterlaufen.

Konkret fordern wir:

1. Wochenbezogene Höchstarbeitszeit

Die gesetzliche Arbeitszeit soll künftig vorrangig an einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit ausgerichtet werden.

2. Vertrauensarbeitszeit rechtssicher absichern

Vertrauensarbeitszeit soll ausdrücklich gesetzlich abgesichert bleiben. Arbeitszeiterfassung darf Vertrauensarbeitszeit nicht verdrängen.

3. Arbeitszeiterfassung einfach, digitaloffen und mittelstandsfreundlich ausgestalten

Eine Arbeitszeiterfassung ist einfach, digitaloffen und mittelstandsfreundlich auszugestalten. Für die Einhaltung des Arbeitszeit- und Gesundheitsschutzes genügt die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Erfassung kann digital oder analog erfolgen und auf die Beschäftigten delegiert werden. Eine Nacherfassung innerhalb von sieben Kalendertagen muss zulässig sein. Für kleine und mittlere Unternehmen dürfen keine besonderen Software-, Geräte- oder Echtzeitpflichten vorgeschrieben werden. Monatliche Sammelauswertungen sollen für Abrechnung, interne Kontrolle und behördliche Prüfung ausreichen, sofern die zugrunde liegenden Tagesaufzeichnungen vorhanden und prüffähig sind. Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig.

4. Ruhezeiten und Pausen flexibilisieren

Pausen- und Ruhezeiten sollen innerhalb des europarechtlich zulässigen Rahmens flexibilisiert werden. Tarifliche und betriebliche Öffnungsklauseln sind auszuweiten.

5. Kein gesetzlicher Zwang zu mobilem Arbeiten

Ein gesetzlicher Anspruch auf mobiles Arbeiten ist abzulehnen. Stattdessen sollen individuelle Vereinbarungenzwischen Arbeitgebern und Beschäftigten im Mittelpunkt stehen.

6. Optionale selbstverantwortliche Arbeitszeit und erweiterte Vertragsfreiheit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze

Abweichend von den allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung (Ziffer 2 und 3) sollen für Beschäftigte mit einer individuell vereinbarten Jahresvergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung weitergehende arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden.

Für Beschäftigte mit einer individuell vereinbarten Jahresvergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung sollen weitergehende arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden.

Optionale selbstverantwortliche Arbeitszeit („echte Vertrauensarbeitszeit“)

Für diese Beschäftigtengruppe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Rahmen einer freiwilligen individuellen Vereinbarung auf eine verpflichtende Arbeitszeiterfassung zu verzichten.

An ihre Stelle tritt ein Modell der selbstverantwortlichen Arbeitszeit, das insbesondere folgende Elemente umfasst:

  • eigenständige Einteilung der Arbeitszeit ohne Dokumentationspflicht
  • Verzicht auf systematische Arbeitszeiterfassung
  • Sicherstellung der Einhaltung von Ruhezeiten in Eigenverantwortung
  • jederzeitige Widerrufsmöglichkeit

Die Teilnahme ist freiwillig und darf nicht zur Voraussetzung für ein Beschäftigungsverhältnis gemacht werden.

7. Steuerfreie Entlastung echter Mehrarbeit statt Subventionierung struktureller Fehlplanung

Tatsächlich geleistete, nicht regelmäßig anfallende und aus betrieblichem Anlass angeordnete oder genehmigte Überstunden werden steuerlich entlastet, ohne Arbeitgeber zu gesetzlichen Zuschlägen zu verpflichten. Die Steuerbefreiung gilt für maximal 20 Überstunden pro Kalendermonat.

Begünstigt sind ausschließlich tatsächlich geleistete und gesondert vergütete Überstunden im Rahmen der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten; eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Stunden ist ausgeschlossen.

Regelmäßige Mehrarbeit ist nicht begünstigt. Diese liegt vor, wenn in mehr als sechs Kalendermonaten eines Kalenderjahres Überstunden anfallen; in diesem Fall entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung zum Jahresende.

Soweit Überstunden durch Arbeitszeitkonten, Jahresarbeitszeitmodelle oder vergleichbare betriebliche Ausgleichsmechanismen kompensiert werden, ist eine steuerliche Begünstigung ausgeschlossen.

Der Nachweis erfolgt über eine prüffähige Arbeitszeiterfassung sowie eine gesonderte Ausweisung in der Entgeltabrechnung; Missbrauch ist durch geeignete Prüfregelungen auszuschließen.