Liberalisierung des Taximarktes

Beschluss des Landesparteitags in Roding vom 18./19.5.2015   Das Taxigewerbe ist ein wichtiger und zuverlässiger Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs und bietet den Menschen ein einfach zu nutzendes Verkehrsmittel. Die FDP begrüßt, dass es viele sichere Fahrten und Fahrer gibt und dass es jedem möglich ist, so von A nach B zu kommen, wie er möchte. Neue Angebote in Konkurrenz zum herkömmlichen Taxigewerbe, wie beispielsweise die Online-Plattform Uber, zeigen die Notwendigkeit, bestehende Regeln auf dem Prüfstand zu stellen. Die FDP setzt sich stets für offene Märkte ein und legt großes Gewicht auf faire Wettbewerbsbedingungen. Hierbei ist der FDP zudem wichtig, dass der Verbraucherschutz inkl. Datenschutz beachtet wird. Rechtsfreie Räume darf es nicht geben und rechtliche Normen gelten für alle Marktteilnehmer, auch für sog. Sharing-Angebote. Die FDP sieht sich in ihrer Auffassung durch die Monopolkommission (BT18/2150) bestätigt. Die FDP Oberbayern fordert die Liberalisierung des Taxi-Marktes. Konkret bedeutet dies:
  1. Der Betrieb eines Taxi-Unternehmens muss grundsätzlich jedem Bürger offenstehen, der mittels Personenbeförderungsschein (auch ohne Ortskundenachweis) sowohl die persönliche Integrität (per Führungszeugnis) als auch die gesundheitlichen Voraussetzungen (per regelmäßigem Gesundheitscheck) nachweisen kann. Die Altersgrenze von 21 Jahren bleibt bestehen.
  2. Das Fahrzeug muss für die gewerbliche Nutzung der Personenbeförderung entsprechend versichert werden. Sämtliche Vorschriften, die das zur Beförderung benutzte Fahrzeug betreffen (Farbe, Anzahl der Türen, Alarmanlage, etc.), werden abgeschafft, sofern sie über die gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung eines KFZ zum Straßenverkehr hinausgehen. Für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs haftet der Unternehmer.
  3. Eine Begrenzung der Anzahl von Taxilizenzen innerhalb einer Kommune oder anderweitig definierten Gebiets lehnen wir ab.
  4. Um unnötige Verkehre bei der Personenbeförderung zu vermeiden, muss §49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes geändert werden (dieser schreibt vor, dass der jeweilige Fahrer nach Erledigung des Beförderungsauftrags zum Betriebssitz zurückkehrt).“
  5. Die Preisgestaltung des klassischen, der Beförderungspflicht unterliegenden Taxigewerbes, bleibt weiterhin einheitliche pro Kommune, so dass jeder Fahrgast im Vorhinein weiß, welche Kosten auf ihn zukommen. Eine Freigabe des Taxipreises mit der Notwendigkeit, einen Preis bei Einstieg in ein Taxi zu verhandeln, lehnen wir ab. Chauffeurdienste können die Preise unabhängig bestimmen. Voraussetzung ist die Preistransparenz.
  6. Die Zusammenführung von Fahrgästen und Fahrer als Unternehmer oder auch Unternehmern mit angestellten Fahrern auf Provisionsbasis, beispielsweise mittels einer Smartphone-App wird als ganz normale Personenbeförderungs-Dienstleistung akzeptiert. Hierbei sind insbesondere 41 folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Der Unternehmer muss ein Gewerbe angemeldet haben, b) der Smartphone-App-Unternehmer (z.B. Uber) darf die erlangten Daten der Fahrgäste nicht für andere Zwecke nutzen, außer gegebenenfalls für Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden; c) die Preisgestaltung für den Fahrgast muss transparent erfolgen und kann von der Preisgestaltung des Taxigewerbes in der jeweilige Kommune abweichen; d) die Abführung und der Ausweis der Umsatzsteuer muss gewährleistet sein; e) der Smartphone-App-Unternehmer ist verpflichtet, die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben regelmäßig zu prüfen.
  7. Die Beförderungspflicht im klassischen Taxigewerbe bleibt erhalten, ebenso wie die Regelung von Standplätzen.