Gleichberechtigung bei der Wehrpflicht

Der Art. 12 a Abs. 1 GG wird in seinem Wortlaut so geändert, dass Staatsbürger vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder im Zivilschutzverband verpflichtet werden können.

Der Art. 12 a Abs. 4 GG wird gestrichen.

Schwangere sind von der Verpflichtung ausgenommen. Im Sinne des Art. 6 GG wird ein Elternteil von der Wehrpflicht befreit, wenn ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Wehrpflichtgesetz wird entsprechend geändert.

Die weiteren Absätze des Art. 12 a GG und das Wehrpflichtgesetz bleiben im jetzigen Wortlaut erhalten.