Freiheit der Wirtschaft und verantwortungsvolles Arbeitskampfrecht
Deutschland ist eine arbeitsteilige Hochleistungswirtschaft. Millionen Bürger und Unternehmen sind auf funktionierende Infrastruktur, Logistik und Mobilität angewiesen. Arbeitskämpfe in zentralen Bereichen wirken daher weit über die unmittelbaren Tarifparteien hinaus.
Die FDP Bayern bekennt sich ausdrücklich zur Tarifautonomie und respektiert das verfassungsgemäße Streikrecht. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass Arbeitskämpfe nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für unbeteiligte Dritte sowie die Volkswirtschaft führen.
Die FDP Bayern fordert daher eine Weiterentwicklung des Arbeitskampfrechts mit folgenden Eckpunkten:
1. Gesetzliche Klarstellung des Arbeitskampfrechts
Die Voraussetzungen, Verfahren und Grenzen von Arbeitskämpfen sollen in einem Arbeitskampfrechtsgesetz klar und transparent geregelt werden. Dabei ist insbesondere das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich gesetzlich zu verankern.
2. Verhältnismäßigkeit als Leitprinzip
Arbeitskämpfe müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Tarifziel stehen.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Intensität und Dauer des Arbeitskampfes
- die Betroffenheit unbeteiligter Dritter
- die volkswirtschaftlichen Auswirkungen
In kritischen Infrastrukturen sind besonders hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu stellen.
Dazu fordern wir zeitliche Begrenzung von Warnstreiks auf maximal 48 Stunden.
3. Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Auswirkungen
Bei Arbeitskämpfen in zentralen Infrastrukturbranchen sollen erhebliche volkswirtschaftliche Auswirkungen stärker berücksichtigt werden.
Hierzu ist zu prüfen, ob bei besonders weitreichenden Arbeitskämpfen eine gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit ermöglicht werden kann, insbesondere wenn:
- der erwartbare volkswirtschaftliche Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zum angestrebten Tarifziel steht
- zentrale Teile der öffentlichen Infrastruktur betroffen sind
Außerdem fordern wir für in den Verkehrsbereichen (Nahverkehr, Bahn, Flug) zusätzliche Auflagen. Dazu gehört insbesondere ein Verbot von Streiks während Zeiten mit außergewöhnlich hohen Verksausaufkommen, wie Beispielsweise zu Ferienbeginn und -ende, an Feiertagen oder bei Ereignissen von nationaler bzw. regionaler Wichtigkeit (z.B. Europameisterschaft).
4. Frühzeitige Ankündigung bei Infrastrukturstreiks
Arbeitskämpfe mit erheblichen Auswirkungen auf kritische Infrastruktur sollen mit angemessener Vorlaufzeit angekündigt werden.
Als angemessen betrachten wir eine Frist von 72 Stunden für eine Ankündigung mit Angaben zu Ort, Zeit und den Betreffenden.
Ziel ist eine bessere Planbarkeit für Bürger und Unternehmen, ohne die Wirksamkeit von Arbeitskämpfen unverhältnismäßig einzuschränken.
5. Stärkung von Schlichtungsmechanismen
Schlichtungsverfahren sollen gestärkt und attraktiver ausgestaltet werden. Zudem darf in der kritischen Infrastruktur ein Arbeitskampf erst zulässig sein, wenn zuvor ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchlaufen wurde und gescheitert ist.
Ziel ist es, tarifliche Konflikte möglichst frühzeitig einvernehmlich zu lösen.
6. Aufrechterhaltung der Grundversorgung
Bei Arbeitskämpfen in der kritischen Infrastruktur ist gesetzlich sicherzustellen, dass ein verbindlicher Not- bzw. Grundbetrieb aufrechterhalten wird, um die basale Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft zu garantieren.