Datenschutz stärken!

Winterklausur der FDP-Fraktion im Bayerischen Landtag, Kloster Benediktbeuern, 20. bis 22. Januar 2011 Positionspapier „Datenschutz stärken“ Antragsteller: Andreas Fischer   Datenschutz stärken! Datenschutzaufsicht unter einem Dach zusammenlegen!   Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2010 (Rs. C-518/07), wonach die bisherige bayerische Regelung - wie die Regelung aller anderen Bundesländer auch - nicht im Einklang mit den europarechtlichen Anforderungen einer völlig unabhängigen Datenschutzaufsicht steht, ist eine Neuregelung der Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich nötig. Das Staatsministerium des Innern hat zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes nun ein Konzept vorgelegt, das die bisherige Trennung der Datenschutzaufsichten im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich fortführt und neben dem Landesbeauftragten für Datenschutz eine weitere völlig unabhängige Stelle implementieren möchte. So soll aus dem bisher in die Staatsverwaltung integrierten Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach allein durch Gesetzesakt eine völlig unabhängige Behörde werden.   Alle übrigen Bundesländer gehen indes davon aus, dass eine effektive Datenschutzkontrolle am besten dadurch zu erreichen ist, indem die Aufgabe der nichtöffentlichen Datenschutzaufsicht dem Landesbeauftragten für den Datenschutz übertragen wird. Auch die FDP hat stets dieses Modell der „Einheitslösung“ favorisiert. Für eine Zusammenlegung der Datenschutzaufsicht im öffentlichen und im nicht-öffentlichen Bereich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz sprechen vor allem folgende vier Gesichtspunkte: Es entstünden erhebliche Synergieeffekte, wenn sowohl die Bürger als auch Unternehmen sich in Datenschutzfragen an ein „Kompetenzzentrum“ des Landes wenden könnten. Der beim Landesbeauftragten bereits jetzt vorhandene technische und juristische Sachverstand könnte auch für die Beratung und die immer wichtiger werdende Kontrolle in der Privatwirtschaft nutzbar gemacht werden. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bereich der öffentlichen  Verwaltung auf Landes- und Kommunalebene einerseits und dem nicht-öffentlichen Bereich der privaten Unternehmen ist für Bürger ohnehin kaum noch transparent. Zunehmend lagern öffentliche Stellen die Datenverarbeitung im Rahmen des Outsourcings auf private Unternahmen aus der kooperieren auf andere Weise mit privaten Datenverarbeitern.   In all den Bundesländern, in denen die Zusammenlegung bereits vollzogen wurde, wird über positive Erfahrungen berichtet. Sie hat sich mithin bewährt.   Schließlich hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass er dem Kriterium der „völligen Unabhängigkeit“ der Aufsichtsbehörden nach der Europäischen Datenschutzricht linie erhebliche Bedeutung beimisst. Insofern ist fraglich, ob die „Umwidmung“ einer bisher völlig abhängigen Behörde quasi „über Nacht“ in die Unabhängigkeit dieser Vorgabe ge recht wird.   Einer Zusammenlegung stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Nach Art. 33a Abs. 2 BV kontrolliert der Landesbeauftragte für den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben sich Hinweise, dass es sich hierbei um eine abschließende Zuständigkeitsregelung handeln soll. Demnach können dem Landesbeauftragten sehr wohl durch Gesetz andere Aufgaben übertragen werden.   Nach Ansicht der FDP-Fraktion ist eine örtliche Zusammenlegung in München nicht zwingend not24 wendig. Der Standort Ansbach muss daher nicht aufgegeben werden
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