Bavarian Water Fund

„Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut.“ So lautet Art. 141 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung. Gleichzeitig ist in Art. 141. Abs. 3 der Bayerischen Verfassung des Recht auf Genuss der Naturschönheiten verankert.

Die natürliche Lebensgrundlage wie auch die Bayerischen Naturschönheiten sind aber nachhaltig in Gefahr. Wasser wird auch Bayern zunehmend ein knapperes Gut.

In 13 anderen Bundesländern muss für die Wasserentnahme gezahlt werden. Nur in Bayern, Thüringen und Hessen nicht. Gleichzeitig wissen wir: Der Markt ist das effizienteste Instrument um knappe oder knapper werdende Güter bestmöglich zu verteilen. Dafür braucht Wasser aber auch einen Preis.

Daher fordern wir eine Bepreisung von Wasserentnahme im Freistaat Bayern einzuführen, sofern die Wassermenge haushaltsübliche Mengen übersteigt.