FDP Bayern - Die Liberalen im Freistaat - Spenden

Navigation

Inhalt

Spenden

Spenden als Beitrag zur Demokratie

Neben der Stimme am Wahltag und der Mitgliedschaft ist die Spende die dritte wesentliche Säule der Unterstützung einer Partei durch die Bürger. Spenden sind ein wichtiger und sehr persönlicher Beitrag des einzelnen Bürgers für die Politik seiner Wahl und Ausdruck persönlicher Willensbekundung.

Eine Spende an eine Partei stärkt die Demokratie in Deutschland.

Spenden an Parteien sind steuerlich abzugsfähig. Es können 50% des gespendeten Betrags direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Dies gilt bis zu einer Spendensumme von jährlich 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro).

 

Zusätzliche Hinweise

Steuerliche Vergünstigungen genießen ausschließlich natürliche Personen. Spenden von juristischen Personen sind natürlich zulässig und gewünscht, können aber steuerlich nicht abgesetzt werden. Spenden von Personengesellschaften werden wie Spenden von juristischen Personen behandelt, es sei denn, sie können einzelnen natürlichen Personen zugerechnet werden.

Für Spenden von Berufsverbänden und steuerbegünstigten Verbänden gelten Sonderbestimmungen, über die wir erforderlichenfalls gerne Auskunft geben.

Anonyme Spenden über 500 € und Barspenden über 1000 € dürfen nicht angenommen werden. Von Spendern ohne deutsche Staatsbürgerschaft dürfen nur Spenden bis 1.000 € angenommen werden.

Alle Spenden sind unter Angabe von Name und Anschrift des Spenders mit dem Rechenschaftsbericht der FDP zu veröffentlichen, sofern die Spenden den Betrag von 10.000 € je Person und Kalenderjahr überschreiten. Großspenden von über 50.000 € müssen unverzüglich dem Bundestagspräsidenten gemeldet und von diesem zeitnah veröffentlich werden.

Für Parteimitglieder gilt: Mitgliedsbeiträge und Spenden werden als Zuwendungen zusammengefasst, die als Gesamtsumme steuerlich geltend zu machen ist.

Stand: Regelung beruht auf der Änderung des Parteiengesetzes durch den Deutschen Bundestag am 19. April 2002 und gilt für das Jahr 2002.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Internetangebot des Deutschen Bundestages.

 

Ihr


Dr. Klaus von Lindeiner
Landesschatzmeister der FDP Bayern

Überweisung oder Scheck

Wir haben für Sie Möglichkeiten zusammengestellt, über die Sie die FDP finanziell unterstützen können.


Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto:

Sie können auch via Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto spenden.

FDP Bayern
Deutsche Bank München
BLZ 700 700 10
Konto 66 666 22

 

Spende per Scheck

Eine der einfachsten Lösungen: Schicken Sie uns einen Scheck. Adressieren Sie Ihren Brief bitte an: 

FDP Bayern
Landesgeschäftsstelle
Rindermarkt 6
80331 München

Bitte geben Sie bei Ihrer Spende Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können. Benutzen Sie hierzu bitte das Feld "Verwendungszweck" auf dem Überweisungsträger.

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

  1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
  2. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €/3.300,- € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
  3. Weitere 1.650,- €/3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt und wirken sich mit dem jeweiligen persönlichen Grenzsteuersatz steuermindernd aus. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
  4. Die vorgenannten Steuerersparnisse erhöhen sich um den Solidaritätsbeitrag und - bei Kirchenmitgliedern - um die Kirchensteuer.

Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.

Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.

Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die FDP oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.


Kontakt

Kontaktformular